Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
1. Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und
der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehung zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband
abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistung der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme
hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte
werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht
spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung
der Leistungsempfängerin in Rechnung.
Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich
Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und
das weitere Vorgehen besprechen.
(5)Die Hebamme ist keine 24 Stunden am Tag erreichbar. Zwischen 18 Uhr und 8 Uhr, sowie ggf. an
Wochenenden und Feiertagen ist die Hebamme nicht bzw. bedingt erreichbar. Sollte die
Leistungsempfängerin in dringenden Fällen keinen zeitnahen Rückruf der Hebamme erhalten, muss sie sich
mit dem zuständigen Gynäkologen / Kinderarzt / ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) oder der
nächsten Klinik in Verbindung setzen. Ein Kontakt über Facebook ist NICHT möglich!
4. Wahlleistungen
(1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB
V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die
Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen
nach der Geburt,
mehr als 8 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 4. Und 10. Lebensmonat des Kindes
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung
über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für
diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung
ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB
umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch
genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur
Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach
dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin
ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 40- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine
angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Datenschutz und Schweigepflicht
Im Rahmen dieser Dienstleistung werden personenbezogene Daten der Patientin wie auch der
(ungeborenen/geborenen) Kinder von der Hebamme als verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und
genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger usw.) gehören hierzu
insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten
erfolgt lediglich, soweit dies für die Einbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung
der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Leistungsempfängerin
einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationenregelmäßig der
Fall ist:
- Die Hebamme unterliegt auch gegenüber anderen an der Behandlung beteiligten Personen (z.B. Ärzten)
der Schweigepflicht. Die medizinisch erforderlichen Daten wird die Hebamme jedoch mit diesen Personen
austauschen, sofern die Leistungsempfängerin hiermit einverstanden ist oder eine Notsituation dies
rechtfertigt, insbesondere wenn die Leistungsempfängerin nicht ansprechbar und weitere Hilfe dringlich ist.
- Die Abrechnung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt
diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend §301a Abs. 2 SGB V über eine
externe Abrechnungsstelle.
- Bei privat versicherten Leistungsempfängerinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die
Abrechnung direkt gegenüber der Leistungsempfängerin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit
separat zu erklärender Einwilligung der Patientin über eine externe Abrechnungsstelle.
7. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.01.2019 in Kraft.
8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung,
die der unwirksamen am nächsten kommt.
Consumers are entitled to a right of withdrawal under the following conditions: A consumer is any natural person who concludes a legal transaction for purposes that cannot be predominantly attributed to either their commercial or independent professional activity. The midwife/midwifery practice points out the following to the participant: You have the right to cancel this contract within 14 days without giving reasons. The cancellation period is 14 days from the day the contract is concluded. In order to exercise your right of withdrawal, you must inform the midwife of your decision to withdraw from this contract by means of a clear statement (e.g. a letter sent by post or by email). In order to meet the cancellation period, it is sufficient that you send the notification of your exercise of the right of cancellation before the cancellation period expires.
Consequences of revocation
The midwife/midwifery practice must repay all payments received from the participant immediately, but at the latest within 14 days from the day on which notification of the revocation was received. If the participant has requested that the service begin during the cancellation period, she must pay the midwifery practice an appropriate amount that corresponds to the proportion of the service used up to that point.